Home Icon

Verbraucherkreditrichtlinie

Am 11. Juni 2010 trat ein neues Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Dieses gilt für alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen 200€ und 75.000€, auch für Überziehungskredite und geduldete Überziehungen. Keine Anwendung findet es bei zinsfreien Darlehen, Förderdarlehen oder Mikrokrediten unter 200€. Baufinanzierungen sind ausdrücklich von den Regelungen ausgenommen. Die Vorschriften für die Nennung der Zinsen gelten auch hier, jedoch nicht die neuen Kündigungsfristen.

Die neuen Verbraucherkreditrichtlinien beinhalten den Anspruch auf mehr Information und die konkrete Nennung der Zinsen bei Verbraucherkrediten. Das Kündigungsrecht wurde neu geregelt und eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeführt. Für den Einzelnen bedeutet das mehr Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit.

Mehr Klarheit und Transparenz

Im Einzelnen bedeutet das für den Kunden, dass die in der Werbung angekündigten Zinsen kein Lockvogelangebot sein dürfen. Zu mindestens zwei Dritteln muss das Geschäft, welches über diese Werbung zustande kommt, den genannten Zinssatz beinhalten. Neben dem Sollzinssatz muss auch der Effektivzins genannt werden. Somit werden die Angebote transparenter, der Kunde kann leichter vergleichen.

In der Werbung muss auch angegeben werden, ob der Sollzinssatz gebunden ist oder veränderlich und welche Kosten darüber hinaus noch zu entrichten sind. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, muss dem Kunden ein Formblatt ausgehändigt werden, das alle Informationen enthält. Dieses Formblatt ist standardisiert und enthält alle vorgeschriebenen Informationen in einer bestimmten Form. Alle Banken müssen hier das gleiche Formular verwenden. Das sorgt dafür, dass der Kunde die Angebote von verschiedenen Banken leichter vergleichen kann. Die Informationen mit den gleichen Bezugsgrößen müssen in den Formularen immer an der gleichen Stelle stehen.

Kündigungsrecht und vorzeitige Ablösung

Eine weitere wichtige Neuregelung betrifft die Kündigungsrechte und die Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das bisherige Kündigungsrecht ermöglichte eine Kündigung durch den Verbraucher erst, wenn der Kredit bereits sechs Monate gelaufen war; eine Kündigungsfrist von drei Monaten war einzuhalten. Teilrückzahlungen oder vorzeitige Ablösung waren ebenfalls erst danach möglich, wenn es vertraglich vereinbart war. Dafür musste häufig eine Gebühr gezahlt werden. Jetzt ist jederzeit eine teilweise oder vollständige Bezahlung des Darlehens möglich. Das klingt erst einmal nach einem Vorteil. Jedoch darf der Kreditgeber jetzt immer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die bis zu 1 % des vorzeitig gezahlten Betrages reichen kann, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Ist die Laufzeit 12 Monate oder kürzer, darf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als 0,5 % betragen.

Seit 11. Juni 2010 dürfen Verbraucherkredite auch über das Internet abgeschlossen werden – bisher waren sie klar davon ausgenommen. Der Vertrag musst immer in jedem Fall mit einer Originalunterschrift versehen werden. Heute genügt eine rechtsgültige, elektronische und qualifizierte Signatur, damit ein Vertrag Gültigkeit erlangt.