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Privatinsolvenz und Insolvenzverfahren

Seit 1999 ist es nun möglich, dass auch Privatpersonen ein Insolvenzverfahren beantragen können. Damit haben sie die Möglichkeit, sich in einem gerichtlichen Verfahren aus ihrer Schuldenfalle und von ihren Zahlungsverpflichtungen zu befreien. Im Jahr 2010 gab es in Deutschland laut Statista.de insgesamt 139.011 Privatinsolvenzen. Seit es das Privatinsolvenzverfahren gibt, sind die Zahlen stetig gestiegen, bis zum Jahr 2007, seitdem stagnieren die angemeldeten Privatinsolvenzen.

Der Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens ist langwierig und komplex, viel Bürokratismus ist zu bewältigen. Am Ende des Verfahrens stehen dann die Restschuldbefreiung und eine saubere Schufa-Auskunft. Für viele ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten, da er sich bestens mit allen Einzelheiten auskennt, man kann das Verfahren aber auch alleine durchlaufen.

Das Insolvenzverfahren kann grob in vier Phasen eingeteilt werden. Um das Verfahren zu beantragen, muss man einige Voraussetzungen erfüllen. Das Privatinsolvenzverfahren kann nur von Privatpersonen beantragt werden. War der Antragsteller zuvor selbstständig oder Kleingewerbetreibender, kann er auch die Privatinsolvenz beantragen, allerdings mit einer Einschränkung. Es dürfen keine Lohn- oder Sozialversicherungszahlungen für ehemalige Mitarbeiter bestehen. Wichtig ist auch, dass der Antragsteller nicht mehr als 20 Gläubiger hat.

Vier Schritte bis zur Restschuldbefreiung

Der erste Schritt ist eine außergerichtliche Einigung. Der Schuldner muss versuchen, sich mithilfe eines Schuldenbereinigungsplanes mit seinen Gläubigern zu einigen und eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Dieser Schritt muss mithilfe eines Anwaltes oder der Schuldnerberatungsstelle in Angriff genommen werden, da nur so eine Bescheinigung für den Versuch der außergerichtlichen Einigung ausgestellt werden kann, sollte die außergerichtliche Einigung scheitern. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für das weitere Verfahren.

Scheitert also die außergerichtliche Einigung, kommt es zu Schritt zwei, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Hierbei werden die Erfolgsaussichten einer Schuldenbereinigung geprüft. Wenn keine erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Schuldentilgung gefunden werden, wird in Übereinstimmung mit den Gläubigern das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und öffentlich bekannt gemacht.

Dieses vereinfachte Verfahren ist der dritte Schritt der Privatinsolvenz. Ein Treuhänder macht eine Aufstellung der gesamten Verbindlichkeiten und verwaltet das Vermögen des Schuldners. Der pfändbare Anteil wird nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, das heißt, an die Gläubiger herausgegeben.

Im vierten Schritt geht es dann um die Restschuldbefreiung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine sechs Jahre währende Wohlverhaltensphase für den Schuldner. In dieser Zeit wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten. Dieser hat eine Insolvenztabelle erstellt, in der genau festgelegt wurde, welcher Gläubiger welchen Anteil erhält. Gemäß dieser Tabelle wird das verwertbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger ausgezahlt. Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, kann der Schuldner die Befreiung von der Restschuld beantragen.

Wann wird Ihnen die Restschuldbefreiung versagt

Es gibt Gründe, warum einem Antragsteller die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Wurde der Schuldner beispielsweise rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, wird die Restschuldbefreiung ausbleiben. Auch bei unwahren Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnissen, um einen Kredit zu bekommen oder Zahlungen auszusetzen, bei Verschwendung von Vermögen und auch bei Verletzung bestimmter Pflichten, wie der Auskunftspflicht oder der Mitwirkungspflicht wird die Restschuldbefreiung nicht ausgesprochen.

Hat sich der Schuldner nichts zuschulden kommen lassen und sich an alle Richtlinien gehalten während der Wohlverhaltensphase, wird also kein begründeter Antrag gestellt, die Restschuldbefreiung zu versagen, wird das Gericht dem Antrag des Schuldner stattgeben. Die Restschuldbefreiung wird angekündigt und am Ende wird dann das Verfahren aufgehoben.