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Preisangabenverordnung (PAngV)

Bereits seit 1985 ist die neue Fassung der Preisangabenverordnung in Kraft. Unter anderem fordert diese deutsche Verbraucherschutzverordnung, dass Preisangaben gegenüber Endverbrauchern immer auch die Mehrwertsteuer enthalten müssen. Damit ist es also unzulässig nur den Nettopreis anzugeben und weitere Preisbestandteile, wie beispielsweise die Umsatzsteuer, mit einem Zusatz „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ zu deklarieren.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 25.000 EUR nach sich ziehen kann. Darüber hinaus kann diese Ordnungswidrigkeit auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden, was eine Abmahnung zur Folge haben kann.

Kreditinstitute müssen alle relevanten Preise respektive Kosten in Darlehensverträgen aufführen. Speziell im Privatkundengeschäft muss aus Gründen der Vergleichbarkeit von Finanzierungen der Effektivzins angegeben werden.