Pfändung
Die Pfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Dabei wird ein Vollziehungsbeamter (Gerichtsvollzieher) aufgrund eines Vollstreckungsauftrages tätig und beschlagnahmt einen Gegenstand oder eine Forderung mit dem Zweck der späteren Verwertung. Der Vollstreckungsauftrag berechtigt ihn, direkt beim Schuldner Pfändungsmaßnahmen durchzuführen.
Vor der Durchführung des Vollstreckungsauftrages wird der
Schuldner mündlich aufgefordert, den geschuldeten Betrag zu begleichen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Pfändung durchgeführt. Der Vollziehungsbeamte ist berechtigt, sowohl die Wohnung als auch die Betriebsstätte des Schuldners zu betreten und auch eine Durchsuchung vorzunehmen. Nach einer erfolgreichen Pfändung kann der beschlagnahmte Gegenstand versteigert werden respektive eine Forderung kann durch den Drittschuldner an den
Gläubiger ausbezahlt werden.
Bei einer Pfändung nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache tatsächlich in Besitz oder versieht sie mit einer Pfandmarke (dem Kuckuck), sofern der Gegenstand aufgrund seiner Größe beim Schuldner verbleibt. Darüber hinaus muss der Vollziehungsbeamte ein Vollstreckungsprotokoll anfertigen.